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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2012, Az.: 5 StR 160/12; (alt: 5 StR 247/11)
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.04.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14386
Aktenzeichen: 5 StR 160/12; (alt: 5 StR 247/11)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 28.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 23.04.2012 - 5 StR 160/12; (alt: 5 StR 247/11)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay

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