Beschl. v. 23.04.2012, Az.: 5 StR 160/12; (alt: 5 StR 247/11)
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Chemnitz - 28.11.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Betrug u.a.
BGH, 23.04.2012 - 5 StR 160/12; (alt: 5 StR 247/11)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Gemäß dem insoweit rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. Januar 2011 gelten von der nunmehr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten acht Monate als vollstreckt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Schaal
Schneider
König
Bellay
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