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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2011, Az.: IX ZR 250/09
Berücksichtigung von als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen bei der Wertberechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 13186
Aktenzeichen: IX ZR 250/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 18.12.2008 - AZ: 4 O 6/06

OLG Frankfurt am Main - 22.07.2009 - AZ: 17 U 5/09

BGH - 27.10.2010 - AZ: IX ZR 250/09

Rechtsgrundlage:

§ 4 Abs. 1 ZPO

BGH, 23.03.2011 - IX ZR 250/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und
die Richterin Möhring
am 23. März 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Nach § 4 Abs. 1 ZPO sind Zinsen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Dies ist auch der Fall, wenn sie ausgerechnet und mit der Hauptforderung in einem einheitlichen Zahlungsantrag zusammengefasst werden (BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706, 707; Beschluss vom 15. Februar 2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015). Nebenforderungen verlieren hingegen ihren unselbständigen Charakter, wenn sie als Hauptforderung geltend gemacht werden (Musielak/Heinrich, ZPO 7. Aufl. § 4 Rn. 10). Im Streitfall wurde die Zinsforderung über 49.927,77 € nicht als Nebenforderung in die Hauptforderung eingerechnet, sondern als selbständiger Anspruch unter einem eigenständigen Klageantrag verfolgt. Deswegen ist § 4 Abs. 1 ZPO hier nicht einschlägig.

Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring

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