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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2011, Az.: 2 StR 4/11
Ausnahmecharakter der Anordnung des Vollzugs einer Strafe vor einer Maßregel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 14185
Aktenzeichen: 2 StR 4/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 02.09.2010

Verfahrensgegenstand:

Versuchter besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

BGH, 23.03.2011 - 2 StR 4/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. März 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2010 aufgehoben, soweit die Vollziehung der Strafe vor der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und angeordnet, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die auf die Rüge formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Ausspruch gemäß § 67 Abs. 2 StGB über den Vorwegvollzug der Strafe hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Nach § 67 Abs. 1 StGB wird eine Maßregel nach § 63 StGB in der Regel vor der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe vollzogen. Die Umkehrung der Vollzugsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB hat Ausnahmecharakter und bedarf daher einer auf den Einzelfall bezogenen sorgfältigen Prüfung und Begründung (Fischer StGB 58. Aufl. § 78 Rdn. 5 ff.). Insoweit ist zwar nicht zu beanstanden, dass die Kammer im Rahmen der gebotenen Einzelfallbetrachtung - der gehörten Sachverständigen folgend - festgestellt hat, dass ein Therapieerfolg nur dann als gewährleistet anzusehen ist, wenn der Angeklagte nach dem Vollzug der Maßregel in Freiheit entlassen wird (UA S. 28). Die Kammer hat jedoch nicht erkennbar bedacht, dass im Hinblick auf die auch für die Unterbringung nach § 63 StGB geltenden Anrechnungs- und Aussetzungsregelungen in § 67 Abs. 4 und 5 StGB dieses Ziel hier angesichts der verhältnismäßig kurzen Dauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe auch bei einem Vorwegvollzug der Maßregel oder bei einem auf einen Teil der Strafe beschränkten Vorwegvollzug der Strafe erreicht werden kann. Da sich die Urteilsgründe nicht zur voraussichtlichen Therapiedauer verhalten, kann jedenfalls durch das Revisionsgericht nicht beurteilt werden, ob das Ziel des Maßregelvollzugs hier nicht auch ohne eine - den Angeklagten beschwerende - Umkehr der Vollzugsreihenfolge erreicht werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 295; NStZ 2007, 30; Fischer aaO Rdn. 9). Der neue Tatrichter wird daher entsprechende ergänzende Feststellungen zu treffen haben; der Aufhebung von Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da diese von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind."

3

Diesen zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat an.

Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach

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