Beschl. v. 23.03.2011, Az.: 2 ARs 395/10; 2 AR 250/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Ibbenbüren - AZ: 64 Ds-73 Js 2733/10 -181/10
Staatsanwaltschaft Münster - AZ: 73 Js 2733/10
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl
BGH, 23.03.2011 - 2 ARs 395/10; 2 AR 250/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 23. März 2011
beschlossen:
Tenor:
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta zuständig.
Gründe
Gegen den Angeklagten ist das Strafverfahren in drei verbundenen Sachen rechtshängig. Er hat seinen Aufenthalt in Hörstel nach Anklageerhebung aufgegeben. Voraussichtlich bis zum 30. Juni 2011 ist er jetzt in einer geschlossenen Einrichtung in Löhne untergebracht. Das Amtsgericht -Jugendrichter -Ibbenbüren hat die Sache nach Eröffnung des Hauptverfahrens an das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta abgegeben, das die Übernahme abgelehnt hat.
Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Vechta liegen vor, weil der Angeklagte seinen tatsächlichen Aufenthalt in dessen Gerichtsbezirk gewechselt hat. Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil der Unterbringungsort in der Nähe des Amtsgerichts Vechta liegt. Das Verfahren wird nicht durch andere Umstände infolge der Abgabe erschwert.
Fischer
Schmitt
Berger
Krehl
Eschelbach
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