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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2010, Az.: X ZB 37/08
Korrektur einer Formulierung der Urteilsgründe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15882
Aktenzeichen: X ZB 37/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 31.03.2008 - AZ: 21 OH 17787/07

OLG München - 11.08.2008 - AZ: 6 W 1380/08

BGH - 16.11.2009 - AZ: X ZB 37/08

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

Fundstelle:

GRUR 2010, 464

BGH, 23.03.2010 - X ZB 37/08

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Scharen und
die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 17. November 2009 (1)wird von Amts wegen entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass der 1. Satz zur Textziffer 29 lautet:

"Solche Privatgeheimnisse sind dem Rechts- oder Patentanwalt bei dem hier in Rede stehenden Verfahren 'anvertraut' worden (§ 203 Abs. 1 StGB)."

Scharen
Gröning
Berger
Grabinski
Hoffmann

Korrekturbeschluss zum Urteil:
BGH - 16.11.2009 - AZ: X ZB 37/08

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(1) Red. Anm.:
Das Datum des zu korrigierenden Beschlusses ist im vom Gericht bereitgestellten Original falsch wiedergegeben worden! Das korrekte Datum ist der 16.November 2009. Im Hinweis zum Korrekturbeschluss ist das korrekte Datum aufgeführt, um die korrekte Verlinkung zu gewährleisten.