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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 5 StR 71/10
Zurückweisung einer Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13173
Aktenzeichen: 5 StR 71/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 22.09.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 23.03.2010 - 5 StR 71/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Ziffer 5 Satz 1 des Urteilstenors lautet: Die Unterbringung ist vor Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vollziehen (siehe Protokollband S. 14 und 15).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay

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