Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 5 StR 71/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 22.09.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u. a.
BGH, 23.03.2010 - 5 StR 71/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Ziffer 5 Satz 1 des Urteilstenors lautet: Die Unterbringung ist vor Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vollziehen (siehe Protokollband S. 14 und 15).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay
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