Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 5 StR 48/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Potsdam - 17.09.2009
Verfahrensgegenstand:
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
BGH, 23.03.2010 - 5 StR 48/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. September 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) werden die bereits im Urteil dargelegten Behandlungsmaßnahmen zeitnah umzusetzen sein, um möglichst frühzeitig bei dem therapiewilligen Angeklagten die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel schaffen zu können.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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