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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 5 StR 10/10
Korrekturbeschluss bzgl. eines Urteils aufgrund eines Schreibversehens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 13484
Aktenzeichen: 5 StR 10/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßige und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 23.03.2010 - 5 StR 10/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, dass die Ergänzung wie folgt lautet:

"Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt (Art. 316d EGStGB)."

Basdorf
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