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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.2010, Az.: 4 ARs 3/10
Hindern einer Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten aufgrund des Zweifelssatzes bei fortbestehendem Verdacht der Beteiligung an einer Katalogtat des § 138 Abs. 1 oder 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.03.2010
Referenz: JurionRS 2010, 14034
Aktenzeichen: 4 ARs 3/10
ECLI: [keine Angabe]

Fundstelle:

RÜ 2010, 369-372

Verfahrensgegenstand:

Nichtanzeige geplanter Straftaten
hier: Anfragebeschluss des 5. Strafsenats vom 13. Januar 2010

BGH, 23.03.2010 - 4 ARs 3/10

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. März 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 5. Strafsenats zu. Er gibt möglicherweise entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

Gründe

1

Der 5. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden:

2

Auch bei fortbestehendem Verdacht einer Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 oder 2 StGB bezeichneten Katalogtat hindert der Zweifelssatz eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten nicht.

3

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

4

Der 4. Strafsenat schließt sich der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an und gibt eigene, möglicherweise entgegenstehende Rechtsprechung auf.

5

Er gibt jedoch zu bedenken, ob es zur Vermeidung von Missverständnissen nicht angezeigt sein könnte, die entscheidungserhebliche Rechtsfrage wie folgt zu fassen:

Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten hat nicht schon deshalb zu unterbleiben, weil der Verdacht der Beteiligung an einer in § 138 Abs. 1 und 2 StGB bezeichneten Katalogtat fortbesteht.

Tepperwien
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann
Franke

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