Beschl. v. 23.02.2012, Az.: VII ZB 71/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Waren (Müritz) - 09.01.2009 - AZ: 7 M 2155/08
LG Neubrandenburg - 20.05.2009 - AZ: 4 T 30/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 23.02.2012 - VII ZB 71/09
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2012 wird dahin berichtigt, dass es im Tenor richtig heißen muss:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg (Einzelrichter) vom 20. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG).
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
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