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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: VII ZB 49/11
Notwendigkeit einer Prüfung des Eintritts des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung i.R.d. Klauselerteilungsverfahren gem. § 727 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11808
Aktenzeichen: VII ZB 49/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Ludwigshafen - 25.10.2010 - AZ: 2d C 250/10

LG Frankenthal - 24.05.2011 - AZ: 1 T 108/11

Rechtsgrundlage:

§ 727 ZPO

BGH, 23.02.2012 - VII ZB 49/11

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die von Notar Dr. D. in L. am 14. Februar 2007 zugunsten der Gläubigerin vorgenommene Umschreibung der Vollstreckungsklausel zur Grundschuldbestellungsurkunde vom 21. Juni 2000 (Urkundenrolle-Nr. /2 ) wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt als Rechtsnachfolgerin aus einer Urkunde des Notars D. in L. vom 21. Juni 2000 (Urkundenrolle-Nr. /2 ) die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. In dieser Urkunde hatten die Eltern der Schuldnerin, die Eheleute S., der H-Bank eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 460.000 DM an ihrem Grundstück in R. bestellt. Die Schuldnerin hatte die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrags übernommen und sich wegen dieses Betrags der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen unterworfen.

2

Die H-Bank schloss im Jahre 2006 mit der Gläubigerin einen Abtretungsund Übertragungsvertrag und trat die Grundschuld und sämtliche Rechte und Ansprüche aus der Übernahme der persönlichen Haftung an diese ab.

3

Der Notar D. hat am 14. Februar 2007 die Vollstreckungsklausel auf die Gläubigerin umgeschrieben.

4

Auf die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin vom 23. Juni 2010 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde für unzulässig erklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren auf Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin weiter.

II.

5

Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Mai 2011 und des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 25. Oktober 2010 und zur Zurückweisung der Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar D.

6

1. Das Beschwerdegericht vertritt aufgrund der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) die Ansicht, das Amtsgericht habe die Erteilung der Vollstreckungsklausel durch den Notar zu Recht aufgehoben. Die Gläubigerin dürfe aus der formularmäßig abgegebenen Unterwerfungserklärung nur vollstrecken, wenn sie in den Sicherungsvertrag eingetreten wäre. Der Nachweis dazu sei im Klauselerteilungsverfahren zu führen. Er sei weder vor dem die Klausel erteilenden Notar noch im gerichtlichen Verfahren geführt worden.

7

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages mit der Schuldnerin voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der hier vorliegenden Grundschuldbestellungsurkunde eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich.

9

b) Demnach hat der Notar die Vollstreckungsklausel zu Recht auf die Gläubigerin umgeschrieben. Diese hat ihre Rechtsnachfolge formgerecht nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin ist unbegründet.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Eick

Halfmeier

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