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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: IX ZB 262/10
Möglichkeit des Vorliegens einer Willkürentscheidung im Falle der Auseinandersetzung des Gerichts mit der Rechtslage und des Entbehrens der Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11346
Aktenzeichen: IX ZB 262/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Lübeck - 11.08.2010 - AZ: 53b IK 211/09

LG Lübeck - 18.11.2010 - AZ: 7 T 427/10

BGH, 23.02.2012 - IX ZB 262/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richter Möhring

am 23. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 18. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art 103f EGInsO statthaft, sie ist aber nicht zulässig im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbeschwerdebegründung zeigt keinen Zulässigkeitsgrund auf.

2

Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht missachtet. Von Willkür kann nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht, wie vorliegend geschehen, mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f; vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 187/09, nv Rn. 2). Grundlage der Beweiswürdigung durch das Landgericht ist das Schreiben des Schuldners vom 7. Mai 1998. Die Würdigung dieses Schreibens, dass der Schuldner ab 1993 bis etwa 1998 Vermögen verschleiert hat und dieses Vermögen ihm weiterhin zumindest bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Verfügung stand, ist nicht unvertretbar. Da der angefochtene Beschluss davon ausgeht, dass dem Schuldner weiterhin wenn auch verschleiertes Vermögen zur Verfügung stand, sind die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend und hat der Schuldner die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO verwirklicht.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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