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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: AnwSt (R) 15/11
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12190
Aktenzeichen: AnwSt (R) 15/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG Berlin - 29.03.2011 - AZ: 2 AnwG 23/10

AGH Berlin - 31.08.2011 - AZ: II AGH 8/11

BGH, 23.02.2012 - AnwSt (R) 15/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 23. Februar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO).

Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wendet, scheidet eine Änderung durch den Senat aus. Gegen die Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist, anders als nach § 464 Abs. 3 StPO im Strafverfahren, nach ständiger Senatsrechtsprechung keine Beschwerde zulässig (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81, BRAK-Mitt. 1982, 35 und vom 18. Juni 2001 - AnwSt (B) 10/00). Davon abgesehen wäre eine sofortige Beschwerde auch nicht fristgerecht erhoben.

Tolksdorf

Roggenbuck

Seiters

Wüllrich

Stüer

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