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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2011, Az.: XII ZB 505/10
Ausnahme von dem Richtervorbehalt im neuen Verfahrensrecht nach § 15 Rechtspflegergesetz (RpflG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2011
Referenz: JurionRS 2011, 12240
Aktenzeichen: XII ZB 505/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Sankt Ingbert - 25.06.2010 - AZ: 16 XVII (W) 21/10

LG Saarbrücken - 10.09.2010 - AZ: 5 T 313/10

Fundstellen:

BtPrax 2011, 127

FamRZ 2011, 884

BGH, 23.02.2011 - XII ZB 505/10

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2011
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und
die Richter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betreuungsbehörde wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 10. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Beteiligten zu 4 hat das Amtsgericht durch die Rechtspflegerin im Hinblick auf eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht eine Betreuung zur Überwachung der vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen angeordnet und den Beteiligten zu 3 zum Kontrollbetreuer bestellt. Dagegen hat der Betroffene Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht - Abteilungsrichter - zurückverwiesen. Nach Auffassung des Landgerichts war die Rechtspflegerin nach der seit 1. September 2010 geltenden Gesetzeslage funktionell nicht zuständig. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sei nunmehr dem Richter vorbehalten. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Rechtsbeschwerde eingelegt.

II.

2

Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Ausnahme von dem Richtervorbehalt nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 RpflG aF im neuen Verfahrensrecht (§ 15 RpflG) nicht mehr enthalten sei. Dabei hat es - wie die Betreuungsbehörde zutreffend geltend macht - § 15 Abs. 1 Satz 2 RpflG übersehen, woraus hervorgeht, dass sich an der Rechtslage insofern nichts geändert hat.

Hahne
Weber-Monecke
Dose
Klinkhammer
Schilling

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