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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2010, Az.: 5 StR 10/10
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2010
Referenz: JurionRS 2010, 11895
Aktenzeichen: 5 StR 10/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.07.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 23.02.2010 - 5 StR 10/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt (Art. 316d EGStGB).(1)

Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay

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(1) Red. Anm.:
"Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt ( Art. 316d EGStGB )."korrigiert durch "Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt (Art. 316d EGStGB)." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss)