Beschl. v. 23.02.2010, Az.: 5 StR 10/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 14.07.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
BGH, 23.02.2010 - 5 StR 10/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Februar 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt (Art. 316d EGStGB).(1)
Basdorf
Brause
Schaal
König
Bellay
korrigiert durch
BGH - 23.03.2010 - AZ: 5 StR 10/10
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(1) Red. Anm.:
"Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt ( Art. 316d EGStGB )."korrigiert durch "Das Landgericht hat § 49 Abs. 2 StGB i.V.m. § 31 Nr. 1 BtMG a.F. zutreffend angewandt (Art. 316d EGStGB)." (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss)