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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2015, Az.: IX ZB 80/14
hinreichende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10471
Aktenzeichen: IX ZB 80/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 08.05.2014 - AZ: 4 O 26354/13

OLG München - 12.11.2014 - AZ: 15 W 1625/14 Rae

BGH, 23.01.2015 - IX ZB 80/14

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 23. Januar 2015
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. November 2014 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

2

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

3

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Kayser

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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