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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 5 StR 407/13
Verfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen bis zum 31.03.1999
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 11083
Aktenzeichen: 5 StR 407/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 21.11.2012

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexuellerMissbrauch von Kindern u.a.

BGH, 23.01.2014 - 5 StR 407/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 15 Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen verurteilt ist;

    2. b)

      in den Einzelstrafaussprüchen dahin geändert, dass in den Fällen A 1 bis A 4 jeweils Einzelstrafen in Höhe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und in den Fällen A 5 bis A 6 jeweils Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Für sämtliche Taten zu Lasten der Nebenklägerin S. B. (Fälle A 1 bis A 6) ist nach § 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB Verfolgungsverjährung eingetreten, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 StGB aF verurteilt wurde. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass die Taten bis zum 31. März 1999 begangen wurden und damit noch vor Einführung des Ruhens der Verjährung dieser Straftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Wirkung vom 1. April 2004 (Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3007) verjährt waren.

2

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen § 174 StGB aF und die vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift zutreffend angenommene Konsumtion des § 176 durch § 176a StGB führen zu einer Änderung des Schuldspruchs. Der Senat setzt die Einzelstrafen - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - in den Fällen A 1 und A 4 und darüber hinaus in den Fällen A 5 und A 6 jeweils auf das gesetzliche Mindestmaß des Normalstrafrahmens fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass sie angesichts der im Übrigen verhängten Einzelstrafen niedriger ausgefallen wäre.

3

Zu den Verfahrensrügen 11, 12 und 14 bemerkt der Senat, dass die Ablehnung der Beweisanträge wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit tragfähig war.

Basdorf
Schneider
König
Berger
Bellay

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