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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2014, Az.: 3 StR 373/13
Anordnung des Verfalls von Wertersatz i.R.d. Härtevorschrift
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10664
Aktenzeichen: 3 StR 373/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Neubrandenburg - 13.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 73c Abs. 1 S. 2 StGB

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 23.01.2014 - 3 StR 373/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 13. März 2013 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 21.137,80 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO.

2

Während der Schuld- und der Strafausspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz keinen Bestand haben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, reicht die Mitteilung der Strafkammer in den Urteilsgründen, sie habe "keine Veranlassung" gehabt, "von der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen", nicht aus, um die Entscheidung des Landgerichts zu rechtfertigen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit Februar 1998 ohne Arbeit und bezog zunächst Arbeitslosengeld I und danach Leistungen nach dem SGB II. Das Landgericht hätte deshalb prüfen müssen, ob das durch die Verkäufe der Betäubungsmittel Erlangte wertmäßig noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden war (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565). Für den Fall einer Entreicherung des Angeklagten hätte das Landgericht sodann prüfen und begründen müssen, ob in Ausübung des durch § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eingeräumten Ermessens von einem Verfall ganz oder teilweise abgesehen werden soll.

3

Diese Prüfung und Entscheidung wird der neue Tatrichter nachzuholen haben.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Spaniol

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