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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2012, Az.: 4 StR 543/11
Einstellung eines Verfahrens hinsichtlich der Verurteilung wegen Hehlerei durch Änderung des Schuldspruchs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10319
Aktenzeichen: 4 StR 543/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 25.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbsmäßige Bandenhehlerei

BGH, 23.01.2012 - 4 StR 543/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2012 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. März 2011 wird

    1. a)

      das Verfahren, soweit es diesen Angeklagten betrifft, hinsichtlich Fall IV. 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte I. der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in elf Fällen schuldig ist.

  2. 2.

    Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in elf Fällen und wegen Hehlerei zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

2

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall IV. 2 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist, und ändert den Schuldspruch entsprechend.

3

Vom Wegfall der für die Tat IV. 2 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten wird der Gesamtstrafenausspruch nicht berührt. Angesichts der verbleibenden elf Einzelstrafen - drei Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten, einem Jahr und von zehn Monaten sowie zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und fünf Monaten und sechs Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und zwei Monaten - kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

4

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ernemann

Roggenbuck

Cierniak

Mutzbauer

Bender

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