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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2015, Az.: 2 ARs 373/15
Statthaftigkeit des Antrags auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35131
Aktenzeichen: 2 ARs 373/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:221215B2ARS373.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Braunschweig - 04.08.2015 - AZ: 1 Ws 202/1

Rechtsgrundlage:

§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bedrohung

BGH, 22.12.2015 - 2 ARs 373/15

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2015 beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch auf die Mitwirkung der Richter in früheren Verfahren des Antragstellers und auf die Behauptung gestützt ist, die Abgelehnten hätten "Straftäter im OLG-Bezirk Bremen unterstützt" und dem Gesuch sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.

  2. 2.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. August 2015 - Az.: 1 Ws 202/15 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Fischer

Appl

Bartel

Verbundenes Verfahren
BGH - AZ: 2 AR 234/15

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