Beschl. v. 22.12.2015, Az.: 2 ARs 373/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Braunschweig - 04.08.2015 - AZ: 1 Ws 202/1
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bedrohung
BGH, 22.12.2015 - 2 ARs 373/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2015 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch auf die Mitwirkung der Richter in früheren Verfahren des Antragstellers und auf die Behauptung gestützt ist, die Abgelehnten hätten "Straftäter im OLG-Bezirk Bremen unterstützt" und dem Gesuch sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.
- 2.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. August 2015 - Az.: 1 Ws 202/15 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Fischer
Appl
Bartel
Verbundenes Verfahren
BGH - AZ: 2 AR 234/15
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