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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2011, Az.: 2 StR 478/11
Einfuhr der Droge "Crystal" in geringer Menge als unselbstständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32762
Aktenzeichen: 2 StR 478/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gera - 19.04.2011

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 22.12.2011 - 2 StR 478/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 19. April 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen zu Ziffer II.1. und II.2. der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

In den Fällen zu Ziffer II.1. und II.2. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln nicht. Das Landgericht nimmt in diesen Fällen unerlaubte Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben an und geht davon aus, dass Crystal in einer Menge eingeführt wurde, die nicht die Grenzmenge der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreichte. Es hat hier deshalb auch nur den Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG angewendet. In einer solchen Tatform des § 29 Abs. 1 BtMG geht jedoch nach ständiger Rechtsprechung die Einfuhr als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens auf (vgl. BGHSt 31, 163, 165; BGH, NStZ 2006, 172 f. [BGH 10.05.2005 - 3 StR 133/05] mwN). Die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr musste deshalb entfallen.

2

Die weitergehende Revision war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Fischer

Appl

Berger

Eschelbach

Ott

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