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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: IX ZB 23/10
Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten seitens des Schuldners
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28525
Aktenzeichen: IX ZB 23/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Augsburg - 26.11.2009 - AZ: 5 IN 999/06

LG Augsburg - 15.01.2010 - AZ: 7 T 76/10

Fundstellen:

DStR 2013, 14

InsbürO 2013, 72-73

KSI 2013, 91

ZInsO 2013, 138-139

BGH, 22.11.2012 - IX ZB 23/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 22. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In dem auf Antrag des Schuldners am 24. August 2006 eröffneten Insolvenzverfahren hat der beteiligte Gläubiger in dem auf den 24. Juni 2009 anberaumten Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten des Schuldners beantragt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26. November 2009 stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO in Verbindung mit Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die in § 574 Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfüllt sind.

3

1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachte Obersatzabweichung des Beschwerdegerichts greift als Zulässigkeitsgrund nicht durch. Auf die Frage, inwieweit der Insolvenzverwalter daran gebunden ist, dass der Schuldner zur Sicherung eines von ihm während des eröffneten Verfahrens aufgenommenen Darlehens seinen Gesellschaftsanteil auf den Darlehensgeber übertragen hat, kommt es nicht an. Der Schuldner wäre ungeachtet dieser Vereinbarung verpflichtet gewesen, die Darlehensaufnahme anzuzeigen. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, welche Auswirkungen es hat, dass die Abtretung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG eines notariellen Vertrages bedarf, den es vorliegend nicht gibt.

4

2. Der Schuldner ist nach §§ 20, 97 InsO verpflichtet, Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse, die für das Verfahren von Bedeutung sein können. Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht stets davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschluss vom 8. März 2012- IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751 Rn. 13 mwN). Hier waren die Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung des Stammkapitals der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die beabsichtigte Sicherungsübereignung des Gesellschaftsanteils, die Gründung der Gesellschaft und deren Eintragung erkennbar für das Verfahren von erheblicher Bedeutung. Gleichwohl hat der Schuldner den Insolvenzverwalter erst, nachdem dieser schon durch andere Gläubiger auf die Gründung der GmbH und die Einzahlung des Stammkapitals von 25.000 € hingewiesen worden war, informiert. In seinem Schreiben vom 26. Mai 2009 hatte er dem Insolvenzverwalter gegenüber verschwiegen, dass die von ihm angeblich beabsichtigte Gründung einer Gesellschaft tatsächlich bereits erfolgt war. Zu der am 1. Mai 2009 erfolgten Darlehensaufnahme und zur Einzahlung des Stammkapitals enthielt das Schreiben überhaupt keine Informationen.

5

3. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

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