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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2012, Az.: 2 StR 28/12
Grundsätze zur Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 28599
Aktenzeichen: 2 StR 28/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 30 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.
hier: Entscheidung über die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

BGH, 22.11.2012 - 2 StR 28/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann gegenstandslos ist.

Der Antrag auf Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger und Dr. Ott wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer hat die Besetzung des Senats mit dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 - beanstandet und nach Mitteilung der Besetzung des Senats diesen Vorsitzenden sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger, Dr. Eschelbach und Dr. Ott wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil der Senat in der Sache 2 StR 346/11 zur Sache entschieden hat, nachdem seine Annahme einer fehlerhaften Besetzung nicht zu einer Änderung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium des Bundesgerichtshofs geführt hat und einzelne Richter des Senats vom Präsidium dazu angehört worden waren. Er hat die Besorgnis geäußert, dass die abgelehnten Richter dadurch in ihrer Auffassung zur Besetzungsfrage beeinflusst worden seien. Nach Mitteilung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter hat der Beschwerdeführer die Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach zurückgenommen.

2

Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat am 31. Mai, 26. Juni 2012 und 16. Oktober 2012 gemäß § 30 StPO jeweils Umstände angezeigt, die nach seiner Ansicht eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Dabei geht es im Kern um die Erledigung von anderen Revisionsverfahren, in denen er Erklärungen nach § 30 StPO abgegeben hatte, in seiner durch Krankheit bedingten Abwesenheit, ferner um darauf bezogene Äußerungen des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Appl, sowie um die Unterrichtung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs vom Inhalt der dienstlichen Erklärungen. Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat auf die Möglichkeit hingewiesen, es könne der Eindruck entstehen, dass seitens des Präsidenten des Bundesgerichtshofs oder durch das Präsidium auf Zwischenentscheidungen in Revisionsverfahren Einfluss genommen werde.

3

Der Beschwerdeführer hat diese Erklärungen zum Anlass genommen, seine Ablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Appl auch auf die ihm zugeschriebenen Äußerungen und dessen Aktenvorlage an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs wegen von ihm als unzutreffend bezeichneter anwaltlicher Behauptungen über fehlerhafte Äußerungen und Diensthandlungen zur Prüfung im Wege der Selbstanzeige zu erstrecken.

II.

4

Die Erklärungen des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl nach § 30 StPO sind gegenstandlos, weil er wegen Urlaubsabwesenheit an dieser Entscheidung nicht mitwirkt. Der Spruchgruppe, die zur Sachentscheidung über die Revision des Beschwerdeführers berufen ist, gehört er nicht an.

III.

5

1. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann ist gegenstandslos, weil er nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht mehr am Verfahren mitwirkt.

6

2. Die Ablehnung der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger und Dr. Ott ist unbegründet. Es liegt aus der Sicht eines vernünftigen Revisionsführers kein Grund zur Besorgnis ihrer Befangenheit vor.

7

Welche Ansicht sie zur Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats zurzeit des Ablehnungsgesuchs vertreten haben, ist ohne Belang. Selbst aus der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsmeinung zu dieser Frage ergäbe sich nicht die Besorgnis der Befangenheit.

8

Eine unsachliche Beeinflussung der genannten Richter bei ihrer Entscheidung über die Besetzungsfrage durch das Präsidium liegt nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610, 625/12, NJW 2334, 2337; BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - 2 StR 620/11 und 2 StR 25/12, vom 20. Juni 2012 - 2 StR 61/12 sowie 2 StR 166/12).

9

Die Bitte des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Appl an den Präsidenten des Bundesgerichtshofs im Wege einer Selbstanzeige, die aus seiner Sicht gegen ihn gerichteten Vorwürfe zu überprüfen, rechtfertigt kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit bei der Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers.

IV.

10

Für die Mitteilung weiterer, von ihm erbetener Informationen an den Verteidiger zu den Hintergründen der gerichtsinternen Vorgänge ist kein Raum.

Becker

Franke

Schmitt

Mutzbauer

Eschelbach

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