Beschl. v. 22.11.2010, Az.: 5 StR 370/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 24.03.2010
Verfahrensgegenstand:
Mord
BGH, 22.11.2010 - 5 StR 370/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. November 2010
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auch bei ausreichender Würdigung der bizarren Umstände des Tatgeschehens, das Vor- und Nachtatverhalten eingeschlossen, ist die Verneinung einer gesicherten schweren psychischen Störung, die für eine Anordnung des § 63 StGB unerlässlich wäre, aus Rechtsgründen nicht durchgreifend bedenklich (vgl. dazu allerdings Basdorf/Mosbacher in Lammel/Felber/Sutarski/ Lau [Hrsg.], Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen 2007 S. 111, 122 ff.; Basdorf HRRS 2008, 275). Die Strafzumessung ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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