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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2010, Az.: 5 StR 370/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 29818
Aktenzeichen: 5 StR 370/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 24.03.2010

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 22.11.2010 - 5 StR 370/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. November 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auch bei ausreichender Würdigung der bizarren Umstände des Tatgeschehens, das Vor- und Nachtatverhalten eingeschlossen, ist die Verneinung einer gesicherten schweren psychischen Störung, die für eine Anordnung des § 63 StGB unerlässlich wäre, aus Rechtsgründen nicht durchgreifend bedenklich (vgl. dazu allerdings Basdorf/Mosbacher in Lammel/Felber/Sutarski/ Lau [Hrsg.], Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen 2007 S. 111, 122 ff.; Basdorf HRRS 2008, 275). Die Strafzumessung ist offensichtlich rechtsfehlerfrei.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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