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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2015, Az.: V ZB 46/14
Zulässigkeit einer auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht sowie auf unerlaubte Einreise gestützten Haftanordnung eines Asylbewerbers
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30746
Aktenzeichen: V ZB 46/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mühldorf a. Inn - 24.02.2014 - AZ: 1 XIV 30/14

LG Traunstein - 12.03.2014 - AZ: 4 T 803/14

Rechtsgrundlage:

§ 59 AufenthG

BGH, 22.10.2015 - V ZB 46/14

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 24. Februar 2014 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. März 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt München auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

2

1. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Italien gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-IIIVerordnung nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014 Rn. 13 ff.) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, NVwZ 2015, 607 Rn. 11 f.) gestützt werden konnte.

3

2. Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung stand zwar fest, dass die Haft nunmehr die Abschiebung in die Türkei sichern sollte. Insoweit war jedoch der Haftantrag unzulässig, weil er sich nicht zu den Voraussetzungen der Abschiebung verhielt; dies gilt insbesondere für die gemäß § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff.). Das Beschwerdegericht hat diesen Mangel auch nicht - was möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.) - durch eigene Ermittlungen behoben, weil es hierauf bezogene Feststellungen nicht getroffen hat.

4

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

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