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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2015, Az.: IX ZR 74/15
Anfechtbarkeit der Begleichung der Umsatzsteuer als gläubigerbenachteiligende Leistung gegenüber dem Finanzamt im Insolvenzverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30207
Aktenzeichen: IX ZR 74/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Magdeburg - 02.09.2014 - AZ: 11 O 2259/13

OLG Naumburg - 28.01.2015 - AZ: 5 U 190/14

Rechtsgrundlage:

§ 129 Abs. 1 InsO

Fundstellen:

BFH/NV 2016, 367

HFR 2016, 496

ZInsO 2016, 341

BGH, 22.10.2015 - IX ZR 74/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. Oktober 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2015 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 194.373,61 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. Die Begleichung der Umsatzsteuer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Finanzamt als eine gläubigerbenachteiligende Leistung angefochten werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, WM 2012, 1208). Gleiches gilt bei Zahlungen von Arbeitgebern auf die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 358; vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 317). Die von der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen.

3

2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.

Vill

Gehrlein

Pape

Grupp

Möhring

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