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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 5 StR 484/13
Vorliegen wenigstens verminderter Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die Anwendung des § 63 StGB
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2013
Referenz: JurionRS 2013, 48023
Aktenzeichen: 5 StR 484/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Chemnitz - 24.06.2013

Rechtsgrundlagen:

§ 21 StGB

§ 63 StGB

BGH, 22.10.2013 - 5 StR 484/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist anzumerken:

Der Senat entnimmt dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch mit hinreichender Deutlichkeit (UA S. 13), dass der Beschuldigte aufgrund seines schweren Krankheitsbildes im Zeitpunkt der Tat zumindest in seiner Fähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen ist, sein Verhalten an einer etwaig doch erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht auszurichten. Die für die Anwendung des § 63 StGB unabdingbare Voraussetzung gesicherten Vorliegens wenigstens verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist damit gegeben.

Basdorf

Dölp

König

Berger

Bellay

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