Beschl. v. 22.10.2010, Az.: V ZA 27/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Eisenhüttenstadt - 04.09.2010 - AZ: 23 XIV 74/10
LG Frankfurt an der Oder - 06.10.2010 - AZ: 15 T 109/10
LG Frankfurt an der Oder - 18.10.2010 - AZ: 15 T 112/10
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
BGH, 22.10.2010 - V ZA 27/10
Redaktioneller Leitsatz:
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO sind nicht damit dargelegt, dass der Betroffene nur einige - hier vier - beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Vertretung gebeten hat.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Tenor:
Dem Betroffenen wird für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Oktober 2010 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm ein, von ihm zu benennender, am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO liegen nicht vor. Der Betroffene hat lediglich vier bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um Vertretung gebeten. Angesichts der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwälte ist damit nicht dargelegt, dass er einen zur Vertretung bereiten Anwalt nicht finden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, [...], Rn. 2; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 78b, Rn. 4).
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
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