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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.2009, Az.: IX ZB 10/08
Vorliegen einer Beschwer des Schuldners bei Übergang der Verfügungsbefugnis über ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen auf den Insolvenzverwalter
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 24682
Aktenzeichen: IX ZB 10/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Göttingen - 07.06.2007 - AZ: 71 IN 28/07

LG Göttingen - 05.12.2007 - AZ: 10 T 145/07

Rechtsgrundlage:

§ 80 Abs. 1 InsO

BGH, 22.10.2009 - IX ZB 10/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Oktober 2009
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen - 10 T 145/07 - vom 5. Dezember 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.

2

Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom 7. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Januar 2008 - erneut - das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Verfügungsverbot ist nun gegenstandslos.

3

Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Ganter
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp

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