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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2011, Az.: IX ZR 19/09
Beweislastverteilung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden in einem Anwaltshaftungsprozess
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25088
Aktenzeichen: IX ZR 19/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 30.04.2008 - AZ: 13R O 2131/07

OLG München - 14.01.2009 - AZ: 15 U 3032/08

Fundstelle:

BRAK-Mitt 2012, 25

BGH, 22.09.2011 - IX ZR 19/09

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Ein Mandant, der einen Prozeß durch alle Instanzen führen will, muss über die Risiken der Fortführung)des Prozesses aufgeklärt werden.

2.

Der anspruchstellende Mandant ist beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.

3.

Bei der Verletzung von Beratungspflichten gilt die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung des Anwalts dessen Hinweisen folgt.

4.

Wenn die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens eingreift, bewirkt sie keine Beweislastumkehr.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel und Vill,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 22. September 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2009, berichtigt durch Beschluss vom 16. Februar 2009, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.351,90 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass dem Berufungsgericht in mehreren Punkten systematische Fehler unterlaufen sind. Insoweit weicht das Berufungsgericht auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Hierauf beruht das Urteil aber nicht, weil die maßgeblichen Gesichtspunkte jeweils an anderer Stelle geprüft wurden, ohne dass dies die Zulassung der Revision erfordern würde. Im Ergebnis haben sich die Fehler nicht ausgewirkt.

3

1.

Die Weiterführung des Prozesses nach Eingang der Klageerwiderung, mit welcher die Abwicklungsvereinbarung vom 8. Juli 1998 vorgelegt wurde, stellt als solche keine Pflichtverletzung dar. Die Pflichtverletzung lag in einer unzureichenden Belehrung der Klägerin durch den Beklagten, wie das Berufungsgericht - erst im Rahmen der Kausalität - im Ergebnis zutreffend bejaht hat. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht angenommenen unzureichenden Inhalts der Belehrung werden durchgreifende Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Auch der Mandant, der durch alle Instanzen gehen will, muss über die Risiken (der Fortführung) des Prozesses aufgeklärt werden (vgl. Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., Rn. 559; Sieg, aaO Rn. 631, 634 je mit Nachweisen aus der st.Rspr.).

4

2.

Der Beweis für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden obliegt dem anspruchsstellenden Mandanten. Es hat deshalb nicht der Beklagte den Nachweis fehlender Kausalität zu erbringen; es liegt auch kein Fall rechtmäßigen Alternativverhaltens vor (vgl. Fischer, aaO Rn. 995, 991 mwN).

5

Allerdings gilt bei der Verletzung von Beratungspflichten die Vermutung, dass der Mandant bei pflichtgemäßer Belehrung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahegelegen hätte (vgl. Fischer, aaO Rn. 1005 mwN). Das war hier der Fall.

6

Greift die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein, bewirkt sie keine Beweislastumkehr. Vielmehr kann der Anwalt die Vermutung entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten nach der Belehrung sprechen. Dann besteht wieder die volle Beweislast des Mandanten (vgl. Fischer, aaO Rn. 1006 mit Nachweisen aus der st.Rspr.).

7

Das Berufungsgericht hat - wenngleich unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens - das Vorbringen des Beklagten über die Äußerungen des Drittwiderbeklagten hierzu als wahr unterstellt und angenommen, dass es zwar möglich sei, dass der Drittwiderbeklagte auch nach ordnungsgemäßer Belehrung bei seiner Meinung geblieben wäre, dass das aber nicht nahe liege und völlig offen sei. Damit hat es keine Tatsachen als vorgetragen angesehen, die - ihren Nachweis unterstellt - für ein atypisches Verhalten des Drittwiderbeklagten nach ordnungsgemäßer Belehrung sprechen. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises lag damit nicht vor.

8

3.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape

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