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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2011, Az.: III ZR 32/11
Zurückweisung der Gegenvorstellung bei fehlendem Anhalt zur Änderung des angefochten Beschlusses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 24575
Aktenzeichen: III ZR 32/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 07.12.2009 - AZ: 41 O 24/09

OLG Hamm - 14.12.2010 - AZ: I-21 U 60/10

BGH - 18.08.2011 - AZ: III ZR 32/11

nachgehend:

BGH - 26.01.2012 - AZ: III ZR 32/11

BGH - 26.04.2012 - AZ: III ZR 32/11

BGH, 22.09.2011 - III ZR 32/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 18. August 2011 wird zurückgewiesen, weil sie keinen Anhalt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses bietet. Die Klägerin hat ausweislich ihres ausdrücklich angekündigten Revisionsantrags die Verurteilung auf den Widerklageantrag zu 1., der in der Berufungsinstanz Honoraransprüche in Höhe von 26.250.000 € betraf, vollumfänglich im Revisionsverfahren angegriffen. Die von der Klägerin geltend gemachte teilweise "Ermäßigung" des Feststellungsinteresses betrifft die Frage der Zulässigkeit des Widerklageantrags zu 1. und berührt nicht dessen Streitwert. Auch kann angesichts ihres uneingeschränkt in der Revisionsinstanz weiterverfolgten Antrags auf Abweisung des Widerklageantrags zu 1. kein konkludentes (Teil-)Anerkenntnis angenommen werden, was im Übrigen den Streitwert auch nicht ermäßigen würde, sondern allenfalls die Frage der Kostentragungspflicht betreffen könnte.

Schlick
Wöstmann

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