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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2010, Az.: 2 StR 429/10
Anfechtung eines Urteils mit dem Ziel einer Verhängung der anderen möglichen Rechtsfolge der Tat
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24972
Aktenzeichen: 2 StR 429/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Darmstadt - 06.05.2010

Rechtsgrundlage:

§ 400 Abs. 1 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 22.09.2010 - 2 StR 429/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. September 2010
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird. Daran fehlt es hier. Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht den genannten Anforderungen (vgl. BGH Beschl. vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02 - und vom 9. Dezember 2008 - 3 StR 514/08). Die Mitteilung im Schriftsatz vom 16. September 2010, dass mit der Sachrüge die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Totschlagsversuch beanstandet werde, ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen und kann dem Rechtsmittel nicht mehr zur Zulässigkeit verhelfen (vgl. BGH NStZ 2007, 700, 701).

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