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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.09.2010, Az.: 2 StR 180/10
Begründetheit der Revision im Falle einer schweren räuberischen Erpressung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24600
Aktenzeichen: 2 StR 180/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz -01.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 22.09.2010 - 2 StR 180/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 22. September 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2009 werden mit der Maßgabe, dass die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen bezüglich des Angeklagten zu 1. wird gemäß § 74 JGG abgesehen.

Der Angeklagte zu 2. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan
Appl
Krehl
Eschelbach
Ott

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