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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 332/13
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44160
Aktenzeichen: 5 StR 332/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 14.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug

BGH, 22.08.2013 - 5 StR 332/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten K. wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2013 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 31. Mai 2013 gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte D. hat die Kosten seiner zurückgenommenen Revision zu tragen.

Der Senat sieht von einer Korrektur der Konkurrenzen ab, da hierdurch das Ausmaß der Schuld in keiner Weise betroffen ist.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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