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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 5 StR 323/13; (alt: 5 StR 493/12)
Absehen von einer Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB bei Ermessensausübung für eine Versagung der Milderung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 44161
Aktenzeichen: 5 StR 323/13; (alt: 5 StR 493/12)
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 28.03.2013

Rechtsgrundlage:

§ 46a Nr. 1 StGB

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 22.08.2013 - 5 StR 323/13; (alt: 5 StR 493/12)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. März 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB vorlagen. Jedenfalls hat die Strafkammer klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr Ermessen dahingehend ausüben würde, den Angeklagten eine solche zu versagen; darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - 1 StR 265/11 - und vom 14. Dezember 1999 - 4 StR 554/99, StV 2000, 129).

Basdorf

Sander

Schneider

Dölp

Bellay

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