Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.08.2013, Az.: 1 StR 251/13
Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung als absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO hinsichtlich einer landgerichtlichen Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen den Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.08.2013
Referenz: JurionRS 2013, 43814
Aktenzeichen: 1 StR 251/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 20.12.2012

Rechtsgrundlage:

§ 338 Nr. 5 StPO

Fundstellen:

NStZ-RR 2016, 134

StraFo 2013, 517

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 22.08.2013 - 1 StR 251/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Senat folgt dem umfassenden Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor, weil das Landgericht die Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 6. November 2012 getroffen hat. In dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nicht verteidigt, weil sein Verteidiger nicht erschienen war (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650).

Raum

Wahl

Graf

Jäger

Mosbacher

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.