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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: IV ZB 20/15
Notwendigkeit der Zulassung für die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21667
Aktenzeichen: IV ZB 20/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Darmstadt - 08.04.2015 - AZ: 45 VI 582/15

OLG Frankfurt am Main - 11.06.2015 - AZ: 20 W 155/15

BGH, 22.07.2015 - IV ZB 20/15

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2015 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde als einzig in Betracht kommendes Rechtsmittel in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen (§ 70 Abs. 1 FamFG) und kein Fall gegeben ist, in dem die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft ist (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 FamFG); im Übrigen sind die Beschwerden nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG).

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