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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: IV ZA 11/15
Erreichen des Beschwerdewertes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25984
Aktenzeichen: IV ZA 11/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 25.10.2013 - AZ: 3 O 1852/09

OLG Jena - 20.05.2015 - AZ: 4 U 137/14

BGH, 22.07.2015 - IV ZA 11/15

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer

am 22. Juli 2015

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel unzulässig wäre. Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO muss der Wert der geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigen. Daran fehlt es.

2

Ein Kläger ist allerdings schon dann beschwert, wenn das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht. Hingegen fehlt es an einer Beschwer, soweit den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers in vollem Umfang entsprochen wird. Danach beträgt die Beschwer des Klä gers im Streitfall 15.000 €, weil er mit seinem Antrag auf Bezahlung einer Übergangsleistung in dieser Höhe unterlegen ist. Nebenforderungen (z.B. Zinsen) erhöhen die Beschwer nicht, § 4 Abs. 1 ZPO.

3

Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm zudem 16.0 00 € als Invaliditätsleistung zustünden, ist er nicht beschwert. Bereits das Landgericht hat dem Kläger eine Invaliditätsleistung in dieser Höhe nebst Zinsen zugesprochen (vgl. zur Berechnung der Leistung Seite 7 des landgerichtlichen Urteils), das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Da der Kläger in der Berufungsinstanz keine höhere Invaliditätsleistung als den ihm vom Landgericht zugesprochenen Betrag verlangt hat, beschwert ihn die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit nicht.

Mayen

Dr. Karczewski

Lehmann

Dr. Brockmöller

Dr. Schoppmeyer

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