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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2014, Az.: VIII ZR 334/13
Umsatzsteuerpflichtigkeit eines vom Leasingnehmer zu zahlenden Restwertausgleichs bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertgarantie
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2014
Referenz: JurionRS 2014, 29806
Aktenzeichen: VIII ZR 334/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Göttingen - 31.03.2012 - AZ: 5 O 140/11

OLG Braunschweig - 22.10.2013 - AZ: 7 U 26/12

BGH, 22.07.2014 - VIII ZR 334/13

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol

beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten in dem durch das Berufungsgericht zugelassenen Umfang durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt ferner, die darüber hinaus eingelegte Revision als unzulässig zu verwerfen und die insoweit hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im März 2008 mit dem Beklagten für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag über einen gebrauchten, überwiegend privat zu nutzenden PKW P. zu einer monatlichen Leasingrate von 460 € netto. Als kalkulierter Restwert ist in dem von der Klägerin verwendeten Vertragsformular ein Betrag von 50.572,47 € brutto mit der Abrede vereinbart, dass der Leasingnehmer für den Fall, dass nach Vertragsbeendigung bei Veräußerung des Fahrzeugs ein unter diesem Restwert liegender Gebrauchtwagenerlös erzielt werden sollte, die Differenz in voller Höhe zu erstatten hat. Ein nach Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin eingeholtes Gutachten über den Wert des zurückgegebenen Leasingfahrzeugs ergab einen Wert von 32.025 € brutto. Nachdem der Beklagte von der ihm eingeräumten Option, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hatte, veräußerte die Klägerin es anschließend für einen Betrag von 34.000 € brutto.

2

Die auf Zahlung des zwischen dem kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Veräußerungserlös liegenden Differenzbetrags von 16.572,46 € (inkl. MwSt) zuzüglich der hälftigen Gutachterkosten in Höhe von 77,35 € (jeweils nebst Zinsen) lautende Klage hat in den Vorinstanzen im Wesentlichen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat gegen sein die Berufung des Beklagten zurückweisendes Urteil die Revision nur zu der Frage zugelassen, ob der nach der Restwertvereinbarung vom Leasingnehmer zu zahlende Mindererlös der Umsatzsteuer unterliegt. Mit seiner Revision greift der Beklagte, der die Beschränkung der Revisionszulassung für unwirksam hält, das Berufungsurteil insgesamt an; hilfsweise erstrebt er im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision in vollem Umfang.

II.

3

Soweit das Berufungsgericht die Revision im vorstehend bezeichneten Umfang zugelassen hat, besteht weder ein Zulassungsgrund noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg. Die darüber hinaus eingelegte Revision ist unstatthaft, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung zulässig ist und es deshalb für den darüber hinausgehenden Teil des Rechtsstreits an der nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Revisionszulassung fehlt. Ebenso ist die in diesem Umfang hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

4

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob bei einem Kfz-Leasingvertrag mit Restwertgarantie ein vom Leasingnehmer zu zahlender Restwertausgleich der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Frage ist mittlerweile durch das Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, Rn. 43 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) in dem vom Berufungsgericht erkannten Sinne geklärt, so dass die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

5

2. Soweit die Revision die Beschränkung der Revisionszulassung für unwirksam hält und die Revision deshalb für uneingeschränkt zugelassen erachtet, kann ihr nicht gefolgt werden.

6

a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Selbständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann. Dabei muss es sich weder um einen eigenen Streitgegenstand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (BGH, Urteile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, Rn. 21; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, WM 2010, 1328 Rn. 12; insoweit in BGHZ 185, 178 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, Rn. 8; jeweils mwN).

7

b) Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall. Die Frage, ob für einen vom Leasingnehmer zu zahlenden Restwertausgleich Umsatzsteuer anfällt, kann unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden. Selbst wenn man nämlich mit der Revision eine Umsatzsteuerpflichtigkeit verneinte, bliebe ein nach dem Leasingvertrag dann lediglich auf Nettobasis geschuldeter Restwertausgleich von diesem Ergebnis unberührt.

8

Soweit die Revision meint, die erforderliche Selbstständigkeit des Anspruchs auf Umsatzsteuer sei deshalb zu verneinen, weil dieser Anspruch zwingend den ihm zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung eines Restwertausgleichs voraussetze und insbesondere auch davon abhänge, dass die insoweit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht durchgreife, übersieht sie, dass bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch die Zulassung auch auf den Streit über die Anspruchshöhe beschränkt werden kann (BGH, Urteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, aaO; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 27. Juni 2012 - VIII ZR 165/11, NJW 2012, 3230 Rn. 4; jeweils mwN). Das gilt genauso für die Frage, ob auf einen - wie hier - ansonsten nach Grund und Höhe betragsmäßig feststehenden Anspruch auf Zahlung eines Restwertausgleichs zusätzlich noch Umsatzsteuer anfällt (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05, BGHZ 175, 118 Rn. 4; vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267 Rn. 6).

9

3. Soweit der Beklagte mit seiner hilfsweise erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, dürfte zumindest mit Blick auf das Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 13 ff.) ein Revisionszulassungsgrund nicht (mehr) gegeben sein.

10

4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Dr. Bünger

Kosziol

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