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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2010, Az.: V ZB 182/09
Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum des Schuldners wegen titulierter Hausgeldansprüche
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 22467
Aktenzeichen: V ZB 182/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Amberg - 29.04.2009 - AZ: 4 K 191/08

LG Amberg - 29.05.2009 - AZ: 33 T 470/09

BGH - 14.09.2009 - AZ: V ZB 110/09

LG Amberg - 28.10.2009 - AZ: 33 T 470/09

Rechtsgrundlage:

§ 10 Abs. 1 ZVG

BGH, 22.07.2010 - V ZB 182/09

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Juli 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
den Richter Dr. Lemke,
die Richterin Dr. Stresemann und
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 28. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 209,56 €.

Gründe

I.

1

Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem Jahr 2006 in der Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 ZVG anzuordnen.

2

Mit Beschluss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung in der Rangklasse 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ging am 7. Januar 2009 bei dem Grundbuchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An diesem Tag wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt.

3

Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu dem in der Rangklasse 5 betriebenen Versteigerungsverfahren in der bevorrechtigten Rangklasse 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulassung ihres Beitritts in der Rangklasse 2 weiter.

II.

4

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

5

Zur Begründung wird auf den Beschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren V ZB 178/09 Bezug genommen.

Krüger
Czub
Lemke
Roth
Stresemann

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