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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.07.2010, Az.: 4 StR 286/10
Definition "Handeltreiben" i.S.d. §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 21411
Aktenzeichen: 4 StR 286/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 04.02.2010

Rechtsgrundlage:

§§ 29 ff. BtMG

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 22.07.2010 - 4 StR 286/10

Redaktioneller Leitsatz:

Handeltreiben im Sinne der §§ 29 ff. BtMG ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 22. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden ist, sowie

    2. b)

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (II. 2. und 3. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.

3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 28. Juni 2010 hierzu ausgeführt:

"Nach ständiger - vom Großen Senat bestätigter (BGHSt 50, 252, 256) - Rechtsprechung des BGH ist 'Handeltreiben' im Sinne der §§ 29 ff. BtMG 'jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit'. Vorliegend hat das Landgericht zwar festgestellt, dass der Angeklagte das bei ihm bestellte Heroin als Lieferant 'besorgen und den Transport über die deutsch-niederländische Grenze durch einen Kurier organisieren' sollte (UA S. 8) und dies auch getan hat. Es hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte hierbei aus eigennützigen Motiven gehandelt hat. Ein - zumindest erwarteter - Gewinn liegt zwar nicht fern, da der Angeklagte den von K. und D. zu zahlenden Kaufpreis ausgehandelt hat (UA S. 8, 18) und auch in weiteren Fällen (UA S. 9) Heroin lieferte, andererseits aber hat die Kammer gerade nicht festgestellt, dass dem Angeklagten die - an den Kurier übergebene - Kaufpreissumme oder ein Teil davon zugeflossen ist (UA S. 26). Da das Gericht auch keine sonstigen vom Angeklagten aus den Geschäften zumindest erstrebten Vorteile festgestellt hat, fehlt es an der 'Eigennützigkeit', so dass die Verurteilung wegen Handeltreibens keinen Bestand haben kann. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch Feststellungen dazu getroffen werden können, dass die Handlungen des Angeklagten nicht nur - fremdnützige - Beihilfe darstellten, sondern er doch irgendwelche materiellen oder immateriellen Vorteile gezogen oder dies zumindest angestrebt hat, bedarf die Sache insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung".

4

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Ernemann
Solin-Stojanovic
Roggenbuck
Mutzbauer
Bender

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