Beschl. v. 22.05.2012, Az.: VIII ZB 108/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Burg - 06.06.2011 - AZ: 3 C 1002/09
LG Stendal - 10.11.2011 - AZ: 22 S 77/11
Rechtsgrundlage:
BGH, 22.05.2012 - VIII ZB 108/11
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. April 2012 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordern. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab.
Ball
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Fetzer
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