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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2012, Az.: 5 StR 184/12
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17017
Aktenzeichen: 5 StR 184/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 15.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 22.05.2012 - 5 StR 184/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte im Übrigen (Fälle 4, 6, 7 und 8 der Anklage) auf Kosten der Staatskasse, die auch seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung des ergänzten Teilfreispruchs wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2012 verwiesen.

Basdorf

Schaal

Schneider

König

Bellay

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