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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2012, Az.: 5 StR 183/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17016
Aktenzeichen: 5 StR 183/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 22.05.2012 - 5 StR 183/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Angeklagte und gemäß § 357 StPO auch die nicht revidierenden Mitangeklagten J. und Fa. im Übrigen (Fälle 3 und 4 [Fa. nur Fall 4] der Anklage) auf Kosten der Staatskasse, die auch ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen werden und dass bei dem Angeklagten der Strafbefehl des Amtsgerichts Plauen vom 25. März 2011 (Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5 €) in die verhängte Jugendstrafe von drei Jahren und einem Monat einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Begründung des ergänzten Teilfreispruchs wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. April 2012 verwiesen. In entsprechender, zur unerlässlichen Verfahrensbeschleunigung gebotener Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO holt der Senat die unterbliebene Einbeziehungsentscheidung nach § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ohne Erhöhung der erkannten Jugendstrafe nach. Der Senat schließt angesichts der unterschiedlichen Strafhöhen sicher aus, dass das Landgericht dem Angeklagten die vor seinem Bandenbeitritt gehandelten Rauschgiftmengen angelastet haben könnte.

Basdorf

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