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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2012, Az.: 4 StR 138/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 15951
Aktenzeichen: 4 StR 138/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 17.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 22.05.2012 - 4 StR 138/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. November 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen wird abgesehen. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführer selbst.

Zur Revision des Angeklagten B. T. bemerkt der Senat ergänzend:

Die Feststellungen zum gemeinsamen Tatplan unter II. 1.2. der Urteilsgründe lassen klar erkennen, dass der Angeklagte B. T. und seine Mittäter einen Raub begehen wollten. Der Einsatz des Eisenrohrs wurde dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zugerechnet, weil er danach an der gemeinsamen Tatausführung festhielt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263). Die Entscheidung gegen den Angeklagten Jugendarrest zu verhängen, ist ausreichend begründet (§ 54 Abs. 1 Satz 1 JGG).

Ernemann

Roggenbuck

Schmitt

Bender

Quentin

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