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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2016, Az.: V ZB 143/13
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15519
Aktenzeichen: V ZB 143/13
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:220416BVZB143.13.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Göttingen - 18.08.2013 - AZ: 4 XIV 7/13 B

LG Göttingen - 13.09.2013 - AZ: 11 T 1/13

BGH, 22.04.2016 - V ZB 143/13

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 2. Dezember 2015 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

"Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Stadt Göttingen auferlegt."

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Brückner

Göbel

Haberkamp

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 02.12.2015 - AZ: V ZB 143/13

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