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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 54/14
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16009
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 54/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Berlin - 27.08.2014 - AZ: I AGH 2/14

Verfahrensgegenstand:

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem EuRAG

BGH, 22.04.2015 - AnwZ (Brfg) 54/14

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters, den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 22. April 2015
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. August 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger - geboren am 31. März 1975 in Bu. , deutscher Staatsangehöriger, in Spanien als Abogado zugelassen - wurde im Juni 2010 als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer B. aufgenommen. Er betreibt seitdem eine eigene Kanzlei in B. . Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 beantragte er bei der Beklagten die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 11 EuRAG. Dem Antrag war eine Fallliste mit 481 gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren beigefügt. Auf Aufforderung der Beklagten legte der Kläger 21 anonymisierte Arbeitsproben vor. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2013 versagte die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Unwürdigkeit (§ 7 Nr. 5 BRAO). Sie war insoweit der Meinung, bei einigen Angaben in der Fallliste hätten sich Widersprüche zu dem Inhalt der beigezogenen Arbeitsproben ergeben, was als vorsätzliche Täuschung zur Erschleichung der Zulassung zu werten sei. Im Übrigen habe der Kläger verschiedentlich unberechtigt den Titel "Rechtsanwalt" verwendet. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Mit Urteil vom 27. August 2014 hob der Anwaltsgerichtshof den Bescheid der Beklagten auf und verurteilte die Beklagte, dem Antrag des Klägers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stattzugeben. Der Anwaltsgerichtshof vermochte insoweit weder eine vom Kläger begangene Täuschung noch einen relevanten Titelmissbrauch zu erkennen. Auch habe der Kläger eine dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit nach §§ 11, 12 EuRAG nachgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 2. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/13, NJW-RR 2014, 439 Rn. 7 und vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, Rn. 4; BVerfGE 110, 77, 83 [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03]; jeweils m.w.N.).

4

Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit. Begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist. Hierbei ist regelmäßig - zumal wenn es sich um bereits seit längerem in Kraft befindliche Regelungen handelt darzulegen, dass die persönliche Ansicht des Antragstellers in Rechtsprechung oder Literatur überhaupt vertreten wird bzw. insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, Rn. 25 und 27; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, Rn. 6; vom 11. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 79/13, Rn. 3 und vom 17. November 2014 - AnwZ (Brfg) 84/13, Rn. 16).

5

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat teilt auch in der Sache die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Kläger nicht unwürdig ist und dass er eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland nachgewiesen hat.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg

Roggenbuck

Seiters

Quaas

Schäfer

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