Beschl. v. 22.04.2014, Az.: IX ZB 18/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Frankenberg/Eder - 20.10.2013 - AZ: 6 C 344/11 (1)
LG Marburg - 10.02.2014 - AZ: 3 T 260/13
Rechtsgrundlage:
§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 ZPO
BGH, 22.04.2014 - IX ZB 18/14
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 22. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 10. Februar 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das nicht näher bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Sie ist weder gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).
Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
Über die zugleich erhobene Anhörungsrüge entscheidet das Landgericht als das Gericht, welches das rechtliche Gehör verletzt haben soll.
Vill
Gehrlein
Pape
Grupp
Möhring
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