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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2014, Az.: 5 StR 129/14
Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren bei gleichfalls erfolgloser Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14487
Aktenzeichen: 5 StR 129/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 08.11.2013

Verfahrensgegenstand:

Gefährliche Körperverletzung

BGH, 22.04.2014 - 5 StR 129/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 8. November 2013 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Bei dem Angeklagten wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren abgesehen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

 

Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren erfolgt wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht.

Schneider

Dölp

König

Berger

Bellay

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