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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.2010, Az.: IX ZR 208/08
Recht des absonderungsberechtigten Gläubigers auf Information über eine beabsichtigte Veräußerung eines vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten im Falle der Bereitschaftserklärung zur Selbstübernahme gem. § 168 Abs. 3 Insolvenzordnung (InsO)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.04.2010
Referenz: JurionRS 2010, 15621
Aktenzeichen: IX ZR 208/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 30.01.2008 - AZ: 8 O 212/07

OLG Karlsruhe - 09.10.2008 - AZ: 9 U 147/08

Fundstellen:

DB 2010, 7

DB 2010, 1173

DStR 2010, 12

KSI 2010, 235-236

MDR 2010, 1084-1085

NJW 2010, 8

NJW-Spezial 2010, 375

NZG 2010, 742

NZI 2010, 34

NZI 2010, 525-526

RENOpraxis 2010, 225-226

StBW 2010, 520-521

WM 2010, 1038

ZAP EN-Nr. 450/2010

ZAP EN-Nr. 0/2010

ZInsO 2010, 1000-1001

ZInsO 2011, 707

ZIP 2010, 1089

ZVI 2010, 220-221

BGH, 22.04.2010 - IX ZR 208/08

Amtlicher Leitsatz:

Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten veräußert.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 22. April 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.998,96 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreiberin einer Gaststätte; die Klägerin war Sicherungseigentümerin eines Teils des Inventars der Gaststätte. Auf die Mitteilung des Beklagten, er beabsichtige, das Inventar durch Veräußerung an einen Dritten zu verwerten, antwortete die Klägerin, sie trete selbst in die Verwertung ein, und bot einen Preis, der geringfügig über dem Angebot des Dritten lag. Der Beklagte veräußerte das Inventar auf ein verbessertes Angebot hin an den Dritten, ohne die Klägerin erneut zu informieren. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten persönlich Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem von ihr behaupteten Zerschlagungswert des Inventars und dem an sie ausgekehrten Teil des Verwertungserlöses. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

II.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3

1.

Die Frage, ob ein Insolvenzverwalter pflichtwidrig im Sinne von § 60 Abs. 1 InsO handelt, wenn er einen absonderungsberechtigten Gläubiger, der nach Mitteilung der Veräußerungsabsicht (§ 168 Abs. 1 InsO) seine Bereitschaft zur Selbstübernahme erklärt hat (§ 168 Abs. 3 InsO), nicht erneut informiert, bevor er die Sache auf ein nachgebessertes Angebot an einen Dritten veräußert, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Sie ist mit der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum fast einhellig vertretenen Meinung im Grundsatz zu verneinen (LG Neubrandenburg ZIP 2006, 1143[LG Neubrandenburg 01.03.2006 - 2 O 237/05]; Münch-Komm-InsO/Lwowski/Tetzlaff, 2. Aufl. § 168 Rn. 20 und 39; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO 13. Aufl. § 168 Rn. 7b; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 168 Rn. 5; HmbKomm-InsO/Büchler, 3. Aufl. § 168 Rn. 4; Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 168 Rn. 7; Undritz/Fiebig in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 168 Rn. 29-31; Haas/Scholl, NZI 2002, 642, 643; Gundlach/Frenzel/Schirrmeister, DStR 2006, 1188, 1189; Gundlach/Frenzel/Jahn, DStR 2008, 1930, 1932; a.A. FK-InsO/Wegener, 5. Aufl. § 168 Rn. 11). Zweck der Mitteilungspflicht nach § 168 Abs. 1 Satz 1 InsO ist es, im Hinblick auf das Verwertungsrecht des Verwalters (§ 166 InsO) das Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers zu wahren, eine Veräußerung der Sache unter Wert zu verhindern und einen möglichst hohen, der gesicherten Forderung nahe kommenden Verwertungserlös zu erzielen. Hierfür genügt im Regelfall eine einmalige Information des Gläubigers über die beabsichtigte Veräußerung. Die Mitteilungspflicht des Verwalters hat hingegen nicht den Zweck, dem Gläubiger zu ermöglichen, mit dem interessierten Dritten in einen Wettstreit einzutreten mit dem Ziel, die Sache möglichst günstig selbst zu erwerben. Ein solcher Wettstreit könnte zudem zu einer Verzögerung führen, die durch die Regelung in § 168 InsO gerade vermieden werden soll. Dem Gläubiger ist zuzumuten, auf eine Mitteilung des Verwalters über eine beabsichtigte Veräußerung sogleich einen Betrag anzubieten, der aus seiner Sicht angemessen ist.

4

2.

Die damit übereinstimmende Rechtsansicht des Berufungsgerichts trägt das angegriffene Urteil. Auf die weitere, von der Beschwerde ebenfalls für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der vom Insolvenzverwalter im Falle einer Verletzung der in § 168 Abs. 1 Satz 1 InsO normierten Mitteilungspflicht nach § 60 InsO zu ersetzende Schaden entsprechend der Ausgleichspflicht der Masse nach § 168 Abs. 2 InsO zu begrenzen ist, kommt es deshalb nicht an.

Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp

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